2. Im planungsrechtlichen Rekursverfahren, wie es die Beschwerdeführer eingeleitet haben, hat die Rekursbehörde kommunale Nutzungspläne grundsätzlich mit voller Kognition nicht nur auf ihre Gesetzmässigkeit, sondern auch auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen (Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG, bGS 721.1). Soweit den Gemeinden bei der Festsetzung der Bau- und Zonenordnung Planungsautonomie zusteht, insbesondere wenn es für die Beurteilung auf die örtlichen Verhältnisse ankommt, hat sich die Rekursbehörde bei der Ermessenskontrolle allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen.