001 und 003, welche im Planungsgebiet des aufzuhebenden Quartierplans C___ liegen und aufgrund des Umstands, dass der bestehende Fuss- und Fahrweg zur Parzelle Nr. 001 durch das Planungsgebiet des neuen Baulinienplans C___ führt, sind sie in schutzwürdigen eigenen Seite 4 tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.