H. Mit Eingabe vom 6. November 2017 liessen die Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge eine Replik einreichen, wozu sich die Vorinstanz und die Vorvorinstanz mit Duplik vom 1. Dezember 2017 und 4. Dezember 2017 ebenfalls unter Aufrechterhaltung der Anträge vernehmen liessen.