Die beiden Parzellen wurden im Jahr 2005 anlässlich der Zonenplanrevision der Landwirtschaftszone zugewiesen, wobei eine dagegen gerichtete Beschwerde von A1___ und A2___ letztinstanzlich mit Urteil vom 24. Oktober 2005 durch das Verwaltungsgericht (heute Obergericht) von Appenzell Ausserrhoden abgewiesen wurde. Für das Gebiet C___ existiert ein rechtskräftiger Quartierplan vom 19. März 1985, welcher vorsieht, dass das Gebiet über die von der D___strasse abzweigende C___strasse erschlossen wird, die bis zu den beiden zuoberst gelegenen Parzellen Nrn. 001 und 003 hinaufführen soll.