A2___ ist im Weiteren Alleineigentümerin der anstossenden und auf gleicher Höhe am Hang gelegenen unüberbauten Parzelle Nr. 003, welche 5‘119 m2 misst. Die beiden Parzellen wurden im Jahr 2005 anlässlich der Zonenplanrevision der Landwirtschaftszone zugewiesen, wobei eine dagegen gerichtete Beschwerde von A1___ und A2___ letztinstanzlich mit Urteil vom 24. Oktober 2005 durch das Verwaltungsgericht (heute Obergericht) von Appenzell Ausserrhoden abgewiesen wurde.