A. A1___ und A2___ sind Miteigentümer der Parzelle Nr. 001 im Gebiet C___, B___. Die 5‘625 m2 messende Parzelle ist mit dem Wohnhaus Assek. Nr. 002 und einem Schopf überbaut, zu welchen über einen von Südwesten von der D___strasse abzweigenden Flurweg zugefahren werden kann. A2___ ist im Weiteren Alleineigentümerin der anstossenden und auf gleicher Höhe am Hang gelegenen unüberbauten Parzelle Nr. 003, welche 5‘119