7. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Da die Beschwerde abgewiesen wird und die Beschwerdeführerin ausdrücklich keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen liess, ist das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. Seite 10 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.