5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Da die Vorinstanzen bei der Ansetzung der Ausreisefrist ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ausser Acht gelassen haben, ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist für die Ausreise aus der Schweiz anzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausreisefrist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils als gerechtfertigt.