Seite 9 stellt demzufolge für die Beschwerdeführerin keine unzumutbare Härte dar und erweist sich als verhältnismässig. 4.3 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung höher als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gewichtet haben. Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des vorinstanzlichen Ermessens ist damit keines ersichtlich.