EMRK bildet (Urteil EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 4. Juni 2015 [Nr. 59166/12], § 51). Wie bereits angetönt, stellt zudem der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Schweiz besser als im Heimatsstaat ist, keinen wichtigen persönlichen Grund dar. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass sie unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet oder in Venezuela politisch gefährdet ist bzw. gar verfolgt wird. Damit stösst sie auch mit ihrem Verweis auf Art. 7 und 10 EMRK sowie Art. 12 UNO Pakt I (SR 103.1) ins Leere. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung