Bei dieser kann ihr zudem der Ausbildungsaufenthalt in der Schweiz durchaus dienlich sein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie als Venezolanerin nicht ins Bild der klassischen Migration passe und als Ausnahme zu behandeln sei, gilt es festzuhalten, dass das Ausländergesetz keine nationalen Differenzierungen vornimmt und eine Sonderbehandlung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer südamerikanischen Herkunft nicht mit dem Verbot der rechtsungleichen Behandlung vereinbar wäre. Daran vermag auch der Hinweis auf Art. 30 Abs. 1 lit.