4.1 Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin liegt in der von der Schweiz betriebenen restriktiven Einwanderungspolitik und dem Umstand, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen ist, bevor die Beschwerdeführerin eine gefestigte Aufenthaltsberechtigung erworben hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_1179/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2.1). Dieses öffentliche Interesse kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen der Beschwerdeführerin aufgewogen werden. Wie bereits erläutert, wuchs die Beschwerdeführerin in Venezuela auf, und sie lebte dort bis zum 18. September 2013.