4. In denjenigen Fällen, in denen es kein Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gibt, räumt der Gesetzgeber den zuständigen Behörden einen Ermessenspielraum ein, wobei sie jedoch in ihrer in Entscheidung nicht völlig frei sind. Zu den Hauptgrundsätzen die bei der Ausübung des freien Ermessens zu beachten sind, gehören das Verbot der Willkür und der rechtsungleichen Behandlung sowie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben (MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N 1 zu Art. 96 AuG).