Vertiefte persönliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie ist damit in persönlicher und sozialer Hinsicht nicht besonders in der Schweiz verwurzelt und verfügt hier über keine durch das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und nach Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) geschützten Beziehungen. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer Heimat sozialisiert und hat in Venezuela ihre persönlichkeitsprägenden Jugendjahre verbracht. Die heimatliche Sprache und Gebräuche