3.3 Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde, liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 18 Jahren in die Schweiz gekommen, lebt hier erst seit rund viereinhalb Jahren, hat in der Schweiz keine Verwandten und ist kinderlos. Vertiefte persönliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.