Seite 6 3.2 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betreffende Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ebenfalls können die in Art.