3.1 Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt kumulativ voraus, das die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Erstgenannte Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin klar nicht, lebten die Eheleute doch höchstens während 18 Monate in ehelicher Gemeinschaft, was auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird. Daher kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn anzunehmen wäre, dass sie sich – wie von ihr geltend gemacht – inzwischen sprachlich, sozial und beruflich erfolgreich integriert hat.