I. Auf die Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Februar 2018 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. Seite 5 Erwägungen