G. Die Vorvorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 18. August 2017 auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 23. August 2017 mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren vernehmen. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. H. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 replizieren, worauf die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 eine Duplik einreichte. Darauf wird ebenfalls, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen.