Verschiedene dokumentierte Verstösse gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen der EMRK, des Uno Pakts I und des UNO Pakts II würden dies belegen. Das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten bestätige, dass in Venezuela eine medizinische Versorgung selbst in grossen Städten nicht gewährleistet sei. Im Herkunftsland der Beschwerdeführerin liege ein rechtliches Vakuum vor. Unter Berücksichtigung dieser fatalen Umstände sei es für die Beschwerdeführerin unzumutbar in ihr Heimatland zurückzukehren. In den nächsten Wochen und Monaten sei von einer weiteren Verschlimmerung der Lage auszugehen.