Das Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäusserung sei in ihrem Herkunftsland nicht mehr gewährleistet. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin schutzlos der Verfolgung und willkürlichen Bestrafung durch die Behörden ausgesetzt sei, mache sie von ihrem Menschenrecht Gebrauch, insbesondere da sie mehrere Jahre im Ausland verbracht habe. Verschiedene dokumentierte Verstösse gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen der EMRK, des Uno Pakts I und des UNO Pakts II würden dies belegen.