Seite 4 ausgesetzt seien. Es seien Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nur einen eingeschränkten Zugang zu Rechtsbeiständen und Familien erhalten hätten, was die Betroffenen einem hohen Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen – wie Folter und Misshandlungen – ausgesetzt habe. Das Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäusserung sei in ihrem Herkunftsland nicht mehr gewährleistet.