Dabei sei eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Betroffenen und dem privaten Interesse an dessen Verbleiben vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin arbeite seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz, und ihre Arbeit sei bis anhin wertvoll und geschätzt. Sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und sei keineswegs negativ aufgefallen, im Gegenteil. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Bevölkerung liege im öffentlichen Interesse. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine Staatsangehörige eines klassischen Migrationslandes. Sie sei als Venezolanerin eher eine Rarität und bereichere die hiesige Kultur.