Seite 3 Schweiz entschieden, was von einer nicht allzu starken heimatlichen Verwurzlung zeuge. Indem die Vorinstanz all dies ausser Acht gelassen habe, habe sie ihr Ermessen klar überschritten. Der ehrenamtliche Einsatz der Beschwerdeführerin bei der D___ sei sehr geschätzt worden. Sie sei als hoch motiviert, offen und unkompliziert und ihr Engagement als gar unersetzlich beschrieben worden. Die reine Anknüpfung am Erfordernis der dreijährigen Ehe scheine insbesondere in einem derartigen Fall als unbefriedigend bzw. unverhältnismässig.