Unabhängig von ihrem Noch-Ehemann führe sie ein selbständiges Leben. Auch nachdem ihre Ehe gescheitert sei, habe sie sich für ein eigenständiges Leben in der Schweiz entschieden. Die 3 ½ Jahre in der Schweiz seien im Hinblick auf das Alter der Beschwerdeführerin von Bedeutung, machten sie doch 1/7 ihres bisherigen Lebens aus. Insbesondere in diesem Altersabschnitt bilde sich die Persönlichkeit eines Menschen aus, es handle sich um lebensprägende Jahre im Leben einer erst Achtzehnjährigen. Sie habe sich auf Dauer für ein Leben in der