F. Gegen diesen Entscheid liess A___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA B___, mit Eingabe vom 14. August 2017 beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren erheben. Als Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie nun seit über drei Jahren in der Schweiz lebe und sich in dieser Zeit sowohl ein soziales als auch ein berufliches Umfeld aufgebaut habe. Sie sei in der Schweiz vernetzt, integriert und spreche fliessend deutsch. Unabhängig von ihrem Noch-Ehemann führe sie ein selbständiges Leben.