Die Rekurrentin könne aber auch keine persönlichen Gründe geltend machen, welche wichtig genug wären, um eine weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu rechtfertigen. Allein der Hinweis auf die kulturelle Vielfalt oder den ideellen Nutzen, den der Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz bringen könne, genüge nicht als Begründung. Auch der Umstand, dass sie vor knapp vier Jahren als 18-jährige in die Schweiz eingereist sei, könne nicht als Grund für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgeführt werden. Im Übrigen habe die Rekurrentin auch nicht geltend gemacht, die Rückkehr in die Heimat sei unzumutbar.