C. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Inneres, Abteilung Migration (im Folgenden: Vorvorinstanz), am 19. Januar 2017 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A___ und wies diese an, spätestens am 28. Februar 2017 die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Seite 2 Bewilligungsanspruch mit der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft erloschen sei und keine wichtigen Gründe vorlägen, welche einen Aufenthalt von A___ erforderlich machten.