{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-17-22_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180118-O4V-17-22-20180424.pdf", "Checksum": "17203a6023988032523a5f58de16cf50"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-17-22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 18. Januar 2018   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. 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O4V 17 22   \nSitzungsort Herisau   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA B___   \n  Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit , Schützenstrasse 1, \n9100 Herisau  \n Vorvorinstanz Amt für Inneres, Abteilung Migration ,\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 18. Januar 2018\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, P. Louis\nObergerichtsschreiber D. Hofmann\n\nVerfahren Nr. O4V 17 22\n\nSitzungsort Herisau\n\nBeschwerdeführerin A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1,\n9100 Herisau\n\nVorvorinstanz Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2,\n9043 Trogen\n\nGegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (REM 17 2 / CBO)\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\n1. Der Entscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 6. Juli 2017 sei\naufzuheben.\n2. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei nicht zu widerrufen.\n3. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu verlängern.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Vorinstanz:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nSachverhalt\n\nA. A___ (geb. am XX.XX.1995) ist venezolanische Staatsangehörige. Am 18. September 2013\nreiste sie zwecks Sprachaufenthalt in die Schweiz ein. In Rorschach heiratete sie am 30.\nAugust 2014 den Schweizerbürger C___, worauf ihr eine bis zum 24. November 2016\ngültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das Ehepaar zog am 24. November 2014 nach\nSpeicher, und am 1. Mai 2015 nahm es Wohnsitz in Trogen. Mit Entscheid vom 19. August\n2016 genehmigte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts im Rahmen eines\nEheschutzverfahrens eine Vereinbarung der beiden Ehegatten. Darin wurde u.a.\nfestgestellt, dass die Eheleute seit dem 10. Februar 2016 getrennt leben und diese den\ngemeinsamen Haushalt aufgehoben haben.\n\nB. Mit Eingabe vom 13. September 2016 beantragte A___ die Verlängerung ihrer\nAufenthaltsbewilligung. Das Amt für Inneres, Abteilung Migration, teilte ihr mit Schreiben\nvom 6. Dezember 2016 mit, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt seien, weshalb es sich veranlasst sehe, das\nVerlängerungsgesuch abzuweisen und A___ aus der Schweiz wegzuweisen.\n\nC. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Inneres, Abteilung\nMigration (im Folgenden: Vorvorinstanz), am 19. Januar 2017 den Widerruf der\nAufenthaltsbewilligung von A___ und wies diese an, spätestens am 28. Februar 2017 die\nSchweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der\n\nSeite 2\nBewilligungsanspruch mit der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft erloschen sei und keine\nwichtigen Gründe vorlägen, welche einen Aufenthalt von A___ erforderlich machten.\n\nD. Gegen diese Verfügung liess A___, vertreten durch RA B___, mit Eingabe vom 9. Februar\n2017 Rekurs beim Departement Inneres und Sicherheit erheben u.a. mit den Anträgen, die\nVerfügung aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen.\n\nE. Mit Entscheid vom 6. Juli 2017 wies das Departement Inneres und Sicherheit (im\nFolgenden: Vorinstanz) den Rekurs ab. Gleichzeitig verlängerte es die Ausreisefrist bis zum\n31. Oktober 2017. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass die\nEhegatten seit dem 10. Februar 2016 getrennt lebten und mit einer Wiederaufnahme der\nEhegemeinschaft nicht zu rechnen sei. Die gesetzlich festgelegte Mindestdauer, welche ein\neigenständiges Aufenthaltsrecht begründen könnte, sei nicht erreicht. Die Rekurrentin\nkönne aber auch keine persönlichen Gründe geltend machen, welche wichtig genug wären,\num eine weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu rechtfertigen. Allein der Hinweis auf die\nkulturelle Vielfalt oder den ideellen Nutzen, den der Aufenthalt der Rekurrentin in der\nSchweiz bringen könne, genüge nicht als Begründung. Auch der Umstand, dass sie vor\nknapp vier Jahren als 18-jährige in die Schweiz eingereist sei, könne nicht als Grund für ein\neigenständiges Aufenthaltsrecht aufgeführt werden. Im Übrigen habe die Rekurrentin auch\nnicht geltend gemacht, die Rückkehr in die Heimat sei unzumutbar. Die Bestimmungen des\nAusländergesetzes dienten u.a. dazu, die Zuwanderung in die Schweiz, aber auch das\nAufenthaltsrecht in diesem Land zu regeln. Allein persönliche Interessen genügten nicht,\num diese Bestimmungen ausser Kraft zu setzen. Das Verhalten der Vorvorinstanz könne\ndaher weder als unverhältnismässig noch als willkürlich bezeichnet werden. Die\nangefochtene Verfügung erweise sich damit als angemessen und korrekt.\n\n"}