Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 18. Januar 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 17 22 Sitzungsort Herisau Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Vorvorinstanz Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (REM 17 2 / CBO) Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Entscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 6. Juli 2017 sei aufzuheben. 2. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei nicht zu widerrufen. 3. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu verlängern. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. A___ (geb. am XX.XX.1995) ist venezolanische Staatsangehörige. Am 18. September 2013 reiste sie zwecks Sprachaufenthalt in die Schweiz ein. In Rorschach heiratete sie am 30. August 2014 den Schweizerbürger C___, worauf ihr eine bis zum 24. November 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das Ehepaar zog am 24. November 2014 nach Speicher, und am 1. Mai 2015 nahm es Wohnsitz in Trogen. Mit Entscheid vom 19. August 2016 genehmigte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts im Rahmen eines Eheschutzverfahrens eine Vereinbarung der beiden Ehegatten. Darin wurde u.a. festgestellt, dass die Eheleute seit dem 10. Februar 2016 getrennt leben und diese den gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben. B. Mit Eingabe vom 13. September 2016 beantragte A___ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Inneres, Abteilung Migration, teilte ihr mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 mit, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt seien, weshalb es sich veranlasst sehe, das Verlängerungsgesuch abzuweisen und A___ aus der Schweiz wegzuweisen. C. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Inneres, Abteilung Migration (im Folgenden: Vorvorinstanz), am 19. Januar 2017 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A___ und wies diese an, spätestens am 28. Februar 2017 die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Seite 2 Bewilligungsanspruch mit der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft erloschen sei und keine wichtigen Gründe vorlägen, welche einen Aufenthalt von A___ erforderlich machten. D. Gegen diese Verfügung liess A___, vertreten durch RA B___, mit Eingabe vom 9. Februar 2017 Rekurs beim Departement Inneres und Sicherheit erheben u.a. mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. E. Mit Entscheid vom 6. Juli 2017 wies das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) den Rekurs ab. Gleichzeitig verlängerte es die Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2017. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Ehegatten seit dem 10. Februar 2016 getrennt lebten und mit einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft nicht zu rechnen sei. Die gesetzlich festgelegte Mindestdauer, welche ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen könnte, sei nicht erreicht. Die Rekurrentin könne aber auch keine persönlichen Gründe geltend machen, welche wichtig genug wären, um eine weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu rechtfertigen. Allein der Hinweis auf die kulturelle Vielfalt oder den ideellen Nutzen, den der Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz bringen könne, genüge nicht als Begründung. Auch der Umstand, dass sie vor knapp vier Jahren als 18-jährige in die Schweiz eingereist sei, könne nicht als Grund für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgeführt werden. Im Übrigen habe die Rekurrentin auch nicht geltend gemacht, die Rückkehr in die Heimat sei unzumutbar. Die Bestimmungen des Ausländergesetzes dienten u.a. dazu, die Zuwanderung in die Schweiz, aber auch das Aufenthaltsrecht in diesem Land zu regeln. Allein persönliche Interessen genügten nicht, um diese Bestimmungen ausser Kraft zu setzen. Das Verhalten der Vorvorinstanz könne daher weder als unverhältnismässig noch als willkürlich bezeichnet werden. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit als angemessen und korrekt. F. Gegen diesen Entscheid liess A___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA B___, mit Eingabe vom 14. August 2017 beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren erheben. Als Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie nun seit über drei Jahren in der Schweiz lebe und sich in dieser Zeit sowohl ein soziales als auch ein berufliches Umfeld aufgebaut habe. Sie sei in der Schweiz vernetzt, integriert und spreche fliessend deutsch. Unabhängig von ihrem Noch-Ehemann führe sie ein selbständiges Leben. Auch nachdem ihre Ehe gescheitert sei, habe sie sich für ein eigenständiges Leben in der Schweiz entschieden. Die 3 ½ Jahre in der Schweiz seien im Hinblick auf das Alter der Beschwerdeführerin von Bedeutung, machten sie doch 1/7 ihres bisherigen Lebens aus. Insbesondere in diesem Altersabschnitt bilde sich die Persönlichkeit eines Menschen aus, es handle sich um lebensprägende Jahre im Leben einer erst Achtzehnjährigen. Sie habe sich auf Dauer für ein Leben in der Seite 3 Schweiz entschieden, was von einer nicht allzu starken heimatlichen Verwurzlung zeuge. Indem die Vorinstanz all dies ausser Acht gelassen habe, habe sie ihr Ermessen klar überschritten. Der ehrenamtliche Einsatz der Beschwerdeführerin bei der D___ sei sehr geschätzt worden. Sie sei als hoch motiviert, offen und unkompliziert und ihr Engagement als gar unersetzlich beschrieben worden. Die reine Anknüpfung am Erfordernis der dreijährigen Ehe scheine insbesondere in einem derartigen Fall als unbefriedigend bzw. unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin sei unabhängig von ihrem späteren Ehemann in die Schweiz eingereist und habe auch nach der faktischen Trennung als eigenständige Persönlichkeit ihren Beitrag zur kulturellen Vielfalt und zur Volkswirtschaft der Schweiz geleistet. Bei jedem staatlichen Handeln müsse der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Dabei sei eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Betroffenen und dem privaten Interesse an dessen Verbleiben vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin arbeite seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz, und ihre Arbeit sei bis anhin wertvoll und geschätzt. Sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und sei keineswegs negativ aufgefallen, im Gegenteil. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Bevölkerung liege im öffentlichen Interesse. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine Staatsangehörige eines klassischen Migrationslandes. Sie sei als Venezolanerin eher eine Rarität und bereichere die hiesige Kultur. Sie passe nicht ins Bild der klassischen Migration, in die gängigen ausländerrechtlichen Vorschriften, welche die Eindämmung der Migration beabsichtigten, und bilde eine Ausnahme, weshalb sie auch als solche zu behandeln sei. Die ständige ausländische Wohnbevölkerung aus Amerika habe per 31. Dezember 2015 lediglich 3.8% betragen. Insbesondere im Hinblick auf den in Art. 30 Abs. 1 lit. g Aug statuierten kulturellen Austausch erscheine es eher als Bereicherung für die Schweiz, wenn eine Person wie die Beschwerdeführerin, ein Interesse am Aufenthalt in unserem Land habe und sich hier mit Blick auf eine Zukunft in der Schweiz eine eigene Existenz aufbaue. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Ausweisung der Beschwerdeführerin verletzten damit das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten. Ein direkter Aufenthaltsanspruch aus wichtigen Gründen ergebe sich, wenn der betroffenen Person die Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar sei. Aufgrund der aktuellen politisch und sozial angespannten Lage in Venezuela könne der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Venezuela unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände nicht zugemutet werden. Laut den Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen häuften sich in Venezuela gewaltsame Übergriffe seitens der staatlichen Behörden gegenüber der Zivilbevölkerung. Es sei erwiesen, dass in Venezuela vermehrt Zivilisten einfach so und ohne rechtstaatliches Verfahren in Haft gerieten und auch weiterhin dieser Gefahr Seite 4 ausgesetzt seien. Es seien Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nur einen eingeschränkten Zugang zu Rechtsbeiständen und Familien erhalten hätten, was die Betroffenen einem hohen Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen – wie Folter und Misshandlungen – ausgesetzt habe. Das Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäusserung sei in ihrem Herkunftsland nicht mehr gewährleistet. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin schutzlos der Verfolgung und willkürlichen Bestrafung durch die Behörden ausgesetzt sei, mache sie von ihrem Menschenrecht Gebrauch, insbesondere da sie mehrere Jahre im Ausland verbracht habe. Verschiedene dokumentierte Verstösse gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen der EMRK, des Uno Pakts I und des UNO Pakts II würden dies belegen. Das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten bestätige, dass in Venezuela eine medizinische Versorgung selbst in grossen Städten nicht gewährleistet sei. Im Herkunftsland der Beschwerdeführerin liege ein rechtliches Vakuum vor. Unter Berücksichtigung dieser fatalen Umstände sei es für die Beschwerdeführerin unzumutbar in ihr Heimatland zurückzukehren. In den nächsten Wochen und Monaten sei von einer weiteren Verschlimmerung der Lage auszugehen. G. Die Vorvorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 18. August 2017 auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 23. August 2017 mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren vernehmen. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. H. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 replizieren, worauf die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 eine Duplik einreichte. Darauf wird ebenfalls, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. I. Auf die Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Februar 2018 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. Seite 5 Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). 3. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). 3.1 Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt kumulativ voraus, das die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Erstgenannte Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin klar nicht, lebten die Eheleute doch höchstens während 18 Monate in ehelicher Gemeinschaft, was auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird. Daher kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn anzunehmen wäre, dass sie sich – wie von ihr geltend gemacht – inzwischen sprachlich, sozial und beruflich erfolgreich integriert hat. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist folglich, unabhängig von einer erfolgreichen Integration, zu verneinen. Seite 6 3.2 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betreffende Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ebenfalls können die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) genannten Kriterien für die Beurteilung eines Härtefalls hinzugezogen werden, auch wenn sie hierfür – einzeln betrachtet – nicht unbedingt ausreichen müssen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Art. 31 Abs. 1 VZAE zählt folgende Kriterien auf: die Integration (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Damit sollen schwerwiegende Härtefälle vermieden werden, wobei den Behörden ein gewisser Ermessenspielraum in humanitärer Hinsicht zukommt (BGE 136 II 4 E. 5.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob eine Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). 3.3 Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde, liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 18 Jahren in die Schweiz gekommen, lebt hier erst seit rund viereinhalb Jahren, hat in der Schweiz keine Verwandten und ist kinderlos. Vertiefte persönliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie ist damit in persönlicher und sozialer Hinsicht nicht besonders in der Schweiz verwurzelt und verfügt hier über keine durch das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und nach Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) geschützten Beziehungen. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer Heimat sozialisiert und hat in Venezuela ihre persönlichkeitsprägenden Jugendjahre verbracht. Die heimatliche Sprache und Gebräuche Seite 7 sind ihr nach wie vor bestens bekannt. Ihre Familie lebt noch in Venezuela, womit sie mit deren Unterstützung rechnen darf. Dies dürfte es ihr erlauben, ihr dortiges soziales Beziehungsnetz und vorheriges Leben wieder aufzunehmen. Die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheint damit nicht als „stark“ gefährdet, was einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz klar entgegensteht. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage hier besser ist als im Heimatstaat, bildet praxisgemäss keinen entsprechenden wichtigen persönlichen Grund, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger konkret beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und sie auch nicht straffällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_661/2016 vom 9. November 2016 E. 3.3 und 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin besitzt somit auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 4. In denjenigen Fällen, in denen es kein Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gibt, räumt der Gesetzgeber den zuständigen Behörden einen Ermessenspielraum ein, wobei sie jedoch in ihrer in Entscheidung nicht völlig frei sind. Zu den Hauptgrundsätzen die bei der Ausübung des freien Ermessens zu beachten sind, gehören das Verbot der Willkür und der rechtsungleichen Behandlung sowie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben (MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N 1 zu Art. 96 AuG). Art. 96 Abs. 1 AuG hält die Grundlagen der Ermessensausübung fest, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. 4.1 Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin liegt in der von der Schweiz betriebenen restriktiven Einwanderungspolitik und dem Umstand, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen ist, bevor die Beschwerdeführerin eine gefestigte Aufenthaltsberechtigung erworben hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_1179/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2.1). Dieses öffentliche Interesse kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen der Beschwerdeführerin aufgewogen werden. Wie bereits erläutert, wuchs die Beschwerdeführerin in Venezuela auf, und sie lebte dort bis zum 18. September 2013. Die kinderlose Beschwerdeführerin hält sich damit erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, wobei zudem ein Aufenthaltsjahr auf die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel zurückzuführen ist. Zuvor hat sie ihr ganzes Leben in Venezuela verbracht, weshalb keineswegs von einem langen und lebensprägenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz gesprochen werden kann. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sie sich um Integration in die schweizerischen Verhältnisse bemüht, Seite 8 doch ist ihre soziale und berufliche Integration in der Schweiz nicht so weit fortgeschritten, dass ihre Reintegration in Venezuela unsicher wäre. Bei dieser kann ihr zudem der Ausbildungsaufenthalt in der Schweiz durchaus dienlich sein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie als Venezolanerin nicht ins Bild der klassischen Migration passe und als Ausnahme zu behandeln sei, gilt es festzuhalten, dass das Ausländergesetz keine nationalen Differenzierungen vornimmt und eine Sonderbehandlung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer südamerikanischen Herkunft nicht mit dem Verbot der rechtsungleichen Behandlung vereinbar wäre. Daran vermag auch der Hinweis auf Art. 30 Abs. 1 lit. g AuG (kultureller Austausch) nichts zu ändern, zumal sich diese Bestimmung auf die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bezieht. Auch wenn die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann deshalb die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ihrer Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, als dass sie mit 22 Jahren noch sehr jung ist und in Venezuela ihre Familie lebt. 4.2 Der generelle Hinweis auf die politischen Verhältnisse in Venezuela stellt keinen Grund dar, welche eine Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland unzumutbar erscheinen lassen. Auch wenn das politische Klima in Venezuela weiterhin angespannt ist, hat sich die Sicherheitslage seit dem Entscheid der Vorinstanz nicht verschlechtert (vgl. die aktuellen Reisehinweise für Venezuela des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA] auf www.eda.admin.ch). Zudem wurde nach wie vor keine Reisewarnung für Venezuela ausgesprochen. Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die politischen und hygienischen Zustände sind vorab allgemeiner Natur (Amnesty International) und beziehen sich nicht auf ihre konkrete Situation. Sie scheint dabei zu verkennen, dass die allgemeine, in einem spezifischen Land vorherrschende soziale, humanitäre oder wirtschaftliche Situation ohne Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der Einzelperson nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs keinen Grund für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Verbots unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK bildet (Urteil EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 4. Juni 2015 [Nr. 59166/12], § 51). Wie bereits angetönt, stellt zudem der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Schweiz besser als im Heimatsstaat ist, keinen wichtigen persönlichen Grund dar. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass sie unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet oder in Venezuela politisch gefährdet ist bzw. gar verfolgt wird. Damit stösst sie auch mit ihrem Verweis auf Art. 7 und 10 EMRK sowie Art. 12 UNO Pakt I (SR 103.1) ins Leere. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Seite 9 stellt demzufolge für die Beschwerdeführerin keine unzumutbare Härte dar und erweist sich als verhältnismässig. 4.3 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung höher als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gewichtet haben. Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des vorinstanzlichen Ermessens ist damit keines ersichtlich. 5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Da die Vorinstanzen bei der Ansetzung der Ausreisefrist ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ausser Acht gelassen haben, ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist für die Ausreise aus der Schweiz anzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausreisefrist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils als gerechtfertigt. 6. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 1‘300.00 als angemessen erscheint (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2). Diese ist im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse zu belasten, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 7. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Da die Beschwerde abgewiesen wird und die Beschwerdeführerin ausdrücklich keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen liess, ist das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. Seite 10 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'300.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 4. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 1.3.18 Seite 11