Seite 16 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A1___ und A2___, A3___ und A4___ wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 4‘000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 2‘000.-- 3. Den Beschwerdegegnern ist zu Lasten und unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 6‘177.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.