Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die zweite Fallgruppe – mit vorliegend durchschnittlich schwierigen Sachverhalts- und Rechtsfragen und durchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 7‘000.-- festzulegen. In Anbetracht aller Umstände erscheint den vorliegenden Verhältnissen eine Entschädigung von Fr. 5‘500.-- als angemessen, plus einem Zuschlag von 4% für die Barauslagen und 8% für die MwSt. Dies führt zu einem Honoraranspruch von Fr. 6‘177.60 zugunsten der Beschwerdegegner, für welchen die Beschwerdeführer solidarisch haften (Art. 59 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 VRPG).