5.2 Die Beschwerdegegner argumentieren, dass die Auflage der BBK den Anforderungen von Art. 9 SBV vollumfänglich genüge. Soweit die Beschwerdeführer vorbrächten, dass das Gebäude auch farbig gestrichen werden könne, bewegten sie sich im spekulativen Bereich. Zudem sei erwiesen, dass das Gebäude der Beschwerdegegner sämtliche Vorschriften einhalte und insbesondere die maximale Gebäudehöhe nicht einmal ausschöpfe.