Die Auflage in Ziff. 6.2.3 des Bau- und Einspracheentscheids der Baubewilligungsbehörde genüge nicht, weil sonst das Gebäude auch farbig gestrichen werden könnte. Das Gebäude sei auch im Hinblick auf die Vorgabe, dass das Gebäudevolumen gering gehalten werden solle, zu beanstanden. Die erlaubte Gebäudehöhe werde nicht eingehalten, womit die Überdimensionierung ausreichend substantiiert sei.