5. 5.1 Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, Art. 9. Abs. 1 SBV besage, dass die Bauten und Anlagen insbesondere bezüglich Massstab, Gliederung, Dachgestaltung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander einheitlich zu erscheinen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen hätten. Dies werde durch die Ausführungen auf S. 8 des Planungsberichts unterstrichen. Die Vorinstanz nehme keine Würdigung vor, ob sich die geplante Baute einheitlich in die Gesamtwirkung einfüge, sondern gebe lediglich an, dass keine explizite Materalisierung und Farbgebung vorgeschrieben sei. Die Auflage in Ziff.