Seite 13 4.5 Damit ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, dass die als „Abstellraum“ und „Speise“ bezeichneten Räume ohne wesentliche baubewilligungspflichtige Änderungen nicht für den längeren Aufenthalt verwendbar sind, weshalb diese zurecht nicht an die BGF angerechnet wurden. Bei der projektierten BGF von 275.1 m2 und einer LF von 555 m2 ergibt sich damit eine AZ von 0.496, womit die geltende AZ von 0.5 nicht überschritten wird. Dies gilt auch dann noch, wenn die LF effektiv 555.1 m2 beträgt.