Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer existiert im Kanton Appenzell Ausserrhoden zudem keine flächenmässige Beschränkung für nicht anrechenbare Abstellräume. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen zum Schluss gekommen sind, dass der „Abstellraum“ objektiv nicht für den längeren Aufenthalt geeignet und dieser damit gemäss Art. 1 Abs. 3 BauV nicht anrechenbar ist.