Damit vermag der Raum ohne wesentliche bauliche Änderungen die Anforderungen an einen längeren Aufenthalt nicht zu erfüllen. Gegen eine solche Nutzung spricht im Weiteren die Lage des „Abstellraums“ bzw. der Umstand, dass dieser vom übrigen Wohnbereich abgetrennt ist. Aufgrund des direkten Durchgangs zur Terrasse erscheint es als nachvollziehbar, dass dieser Raum für die Lagerung der Balkonmöbel und Topfpflanzen dient. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer existiert im Kanton Appenzell Ausserrhoden zudem keine flächenmässige Beschränkung für nicht anrechenbare Abstellräume.