Aus dem Plan ist im Weiteren ersichtlich, dass der Raum zwar über eine doppelte Isolation verfügt, jedoch keine Befensterung aufweist, womit er im geplanten Zustand nicht natürlich belichtet und belüftet werden kann. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, wäre der nachträgliche Einbau einer Glastür bewilligungspflichtig, wobei die erforderlichen 10% der Nettobodenfläche für Wohnräume auch dann nicht erfüllt würden. Damit vermag der Raum ohne wesentliche bauliche Änderungen die Anforderungen an einen längeren Aufenthalt nicht zu erfüllen.