Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten und dass Feuchtigkeit weder eindringen noch durch Kondensat entstehen kann. Gemäss Art. 38 Abs. 1 BauR hat die Nettobodenfläche von Wohn- und Schlafräumen mindestens 10.0 m2 zu betragen. Wohn- und Schlafräume sind natürlich und ausreichende zu belichten und zu belüften. Die Fensterfläche hat im Rahmenlicht gemessen mindestens 10 % der Nettobodenfläche zu betragen (Art. 38 Abs. 2 BauR).