Der Abstellraum im Erdgeschoss sei objektiv gesehen klar nicht zu Wohnzwecken geeignet. Er verfüge über keinerlei Fenster und sei bereits aus diesem Grund nicht zu dauerhaftem Aufenthalt geeignet. Daran ändere auch der nachträgliche Einbau einer Glastüre nichts, welcher bewilligungspflichtig wäre. Massgebend sei einzig die gemäss Bauplänen beabsichtigte Nutzung. Zudem müssten Wohnräume gemäss 38 Abs. 2 BauR über eine Mindestfensterfläche von 10 % verfügen. Der Abstellraum solle künftig als Lagerraum für Gartenmöbel dienen. Das kantonale Baurecht in Appenzell Ausserrhoden kenne keine flächenmässige Begrenzung für Abstellräume.