Selbst bei dreifachem Miteinbezug der Treppenhausfläche sei die maximal zulässige Ausnützung nicht überschritten. Eine weitere kleine Differenz habe sich im 1. Untergeschoss ergeben, wo nun die Mauerquerschnitte miteinbezogen worden seien. Die max. AZ von 0.5 sei eingehalten. Bei einer LF von 555 m2 wäre eine BGF von 277.5 m2 zulässig.