Zur Bestimmung der anrechenbaren Geschossflächen sei grundsätzlich die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Raumes zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecken massgebend. Der als Abstellraum bezeichnete Raum weise eine Grösse von 13.9 m2 und eine Höhe von 2.4 m auf. Er sei nur durch eine Tür von der nordseitig angrenzenden Terrasse/Aussenküche abgetrennt. Wegen der Isolierung und der Möglichkeit der Beleuchtung durch eine Glastüre könne der Raum zu Wohnzwecken genutzt werden. Dies sei wohl auch so vorgesehen, da im Haus noch diverse andere Abstellmöglichkeiten vorhanden seien. Der Abstellraum sei deshalb zur BGF hinzuzurechnen.