Die BGF sei nicht korrekt berechnet bzw. gewisse Räume fälschlicherweise nicht hinzugerechnet worden. Der Begriff „Wohnen“ sei nicht einschränkend aufzufassen, indem zum Wohnen zugehörend alle geschlossenen Räume gelten würden, die der menschlichen Lebensentfaltung dienten. Unter die anrechenbaren Bruttogeschossflächen würden auch Flächen wie Hobby- oder Bastelräume, Mehrzweckräume, Abstellräume über 8 m2 sowie Fitness und andere Freizeiträume fallen. Zur Bestimmung der anrechenbaren Geschossflächen sei grundsätzlich die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Raumes zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecken massgebend.