Seite 10 4.1 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass beim Bauvorhaben die zulässige Ausnützungsziffer überschritten werde. Unstimmigkeiten ergäben sich bereits in Bezug auf die Grundstücksfläche. In der Baubewilligung des Vorbesitzers werde eine solche von 555 m2 angegeben, bei der strittigen Baueingabe nun plötzlich eine solche von 555.15 m2. Strittig sei auch die BGF: In der ersten Baueingabe vom 2. Oktober 2015 sei man von 266.7 m2 ausgegangen; bei der Baueingabe vom 21. Januar 2016 von 275.1 m2.