Aus Satz 2 von Ziff. 3 der Legende lässt sich höchstens ableiten, dass die Höhe des Erdgeschossfussbodens für die Bemessung der Gebäudehöhe irrelevant ist, wenn eine Garage ins Hauptgebäude integriert wird. Entscheidend ist allein, dass die maximale Gebäudehöhe bezogen auf den massgebenden Höhenbezugspunkt eingehalten wird, was hier wie oben gezeigt der Fall ist. Sofern bei den Beschwerdeführern eine andere Messmethode angewandt wurde, welche den SBV widerspricht, kann dies dem vorliegenden Bauvorhaben nicht entgegenstehen.