Seite 9 Weiteren kann sich das Obergericht den Ausführungen der Vorinstanzen und der Beschwerdegegner anschliessen: Ziff. 3 der Legende zu Art. 4 SBV bezieht sich klar auf den massgebenden Höhenbezugspunkt für GH und FH, d.h. für die Messung der Gebäudeund Firsthöhe. Den SBV können jedoch keine Vorgaben betreffend die Höhe des Erdgeschossfussbodens oder bezüglich Nutzungsbeschränkungen des Erdgeschosses entnommen werden. Aus Satz 2 von Ziff.