Massgebend sei einzig, dass die Gebäudehöhe eingehalten sei. Insofern seien auch der max. Höhe des Erdgeschossfussbodens Grenzen gesetzt, da ein höherer Erdgeschossfussboden bei Ausreizung der Gebäudehöhe entsprechend zu einer geringeren Raumhöhe führen würde. Im vorliegenden Verfahren seien weder der Niveaupunkt noch die Baubewilligung des Voreigentümers von Relevanz. Falls in früheren Baugesuchen seitens der Gemeinde C___ Fehlbeurteilungen vorgenommen worden sein sollten, spiele dies im vorliegenden Verfahren keine Rolle.