3.2 Die Beschwerdegegner halten dem entgegen, dass sich Art. 4 Abs. 3 SBV einzig auf die Bestimmung des massgebenden Höhenbezugspunktes für die maximal zulässige Gebäudehöhe beziehe. Bei Gebäuden mit integrierten Garagen sei hierfür der mittige Schnittpunkt der Garage mit dem näher gelegenen Erschliessungsstrassenrand massgebend. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern den SBV auch Vorgaben betreffend die Höhe des Erdgeschossfussbodens entnommen werden könnten. Massgebend sei einzig, dass die Gebäudehöhe eingehalten sei.