Folglich stehe ausser Frage, dass der Vorbesitzer den Erdgeschossfussboden um 49 cm zu hoch gebaut habe. Würde das Bauvorhaben so bewilligt und die Garagenschwelle als Bezugspunkt genommen, wäre dies eine Umgehung der Bestimmung in Art. 4 Abs. 3 SBV, da man dann gleichzeitig eine Garage mit tiefer Meereshöhe und den wahren Erdgeschossfussboden beliebig höher bauen könnte. Dies könne nicht das Ziel der Sonderbauvorschriften sein. Alle anderen Nachbarn hätten sich an die Vorschriften gehalten. Das strittige Gebäude G1 hätte nicht bewilligt werden dürfen.